FAQ Energiepreisbremse

Erklärvideo

Informationen zur Energiepreisbremse erläutern wir Ihnen auch in unserem Erklärvideo (bitte anklicken).

Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis bestimmt. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

  • für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
  • für Wärme 9,5 Cent/kWh und
  • für Strom 40 Cent/kWh.

Für die Energie, die Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Tarif.

Bei der Gas-/Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Bei Strom ist es die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose.

Haushaltskunden sowie kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten. Wir als Energieversorger setzen die Energiepreisbremse um und informieren Sie zeitnah über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen monatlichen Abschlag. Nur größere Verbraucher, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, müssen sich bis spätestens zum 31. März bei ihrem Lieferanten melden. 

Sie erhalten kurzfristig ein Informationsschreiben mit Ihrem neuen monatlichen Abschlag.

Die Erstellung der individuellen Abrechnungen für unsere Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. In der Abrechnung wurde die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend der Energiepreisbremse an. Sie erhalten hierzu kurzfristig ein weiteres Schreiben von uns.

Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. 

Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter:  Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. 

Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümern. 

Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Wenn Sie den Energielieferanten gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrages in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis des Vorjahresverbrauches erstellt, um die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von den Energiepreisbremsen. Und das unabhängig davon, ob Sie zehn, zwanzig oder dreißig Prozent gegenüber Ihrer Jahresverbrauchsprognose einsparen. Relevant für Ihre Jahresabrechnung ist nur Ihr tatsächlicher Verbrauch sowie Ihr individueller Entlastungsbetrag. Diesen teilen wir Ihnen gemeinsam mit Ihrem künftigen monatlichen Abschlag kurzfristig mit. In Ihrer Jahresabrechnung wird Ihr tatsächlicher Verbrauch mit Ihrem Vertragspreis multipliziert. Davon wird Ihr individueller Entlastungsbetrag abgezogen.

Der Entlastungsbetrag, den Sie aufgrund der Energiepreisbremse erhalten, errechnet sich wie folgt:

  1. Zunächst wird der Differenzbetrag zwischen Ihrem individuellen, mit Ihrem Energieversorger vertraglich vereinbarten Preis und dem staatlichen Referenzpreis in Höhe von 40 Cent pro Kilowattstunde errechnet. Beispiel: Ihr vertraglich vereinbarter Preis beträgt 50 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Referenzpreis beträgt 40 Cent. Die Differenz – 50 Cent minus 40 Cent – beträgt 10 Cent.
  2. Dieser Differenzbetrag wird dann multipliziert mit 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Angenommen, Ihr vom Versorger prognostizierter Jahresverbrauch beträgt 4.500 Kilowattstunden. 80 Prozent von 4.500 Kilowattstunden sind 3.600 Kilowattstunden.
  3. Auf dieser Basis wird Ihr persönlicher Entlastungsbeitrag berechnet: 0,10 € x 3600 kWh = 360 €

Am Ende des Jahres errechnet sich Ihre Jahresrechnung aus Ihrem tatsächlichen Verbrauch multipliziert mit Ihrem Vertragspreis abzüglich Ihres Entlastungsbetrags.

Dieser Entlastungsbetrag bleibt gleich, egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen. Wenn Sie Energie sparen, führt das also nicht zu einer niedrigeren Entlastung. Energie einzusparen,reduziert Ihre Belastung also zusätzlich.

Im Beispiel hätten Sie bei einem gleich bleibenden Jahresverbrauch eine Jahresrechnung von 1890 €:

→ (4500 kWh x 0,5 €) - 360 € Entlastungsbetrag = 1890 €

Wenn Sie 30 Prozent einsparen, ergibt sich eine Jahresrechnung von 1215 €:

→ (3150 kWh x 0,5 €) – 360 € Entlastungsbetrag = 1215 €

Sie sparen also 675 € im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch.

Ein Versorgerwechsel hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. 

Die persönliche Jahresverbrauchsprognose beruht in der Regel auf den Daten des Vorjahresverbrauchs. Wenn es in diesem Zeitraum Sondereffekte gab, die den Energieverbrauch nachweislich einmalig stark beeinflusst haben, kann der prognostizierte Verbrauch geringer ausfallen. Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt. 

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine rückwirkende Entlastung. Diese werden ab März 2023 berücksichtigt.

Die Energiepreisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Ja, selbstverständlich werden wir als Energieversorger die Preisbremsen wie vorgeschrieben umsetzen und die Entlastungen an Sie weitergeben. Die kundenindividuell auf Basis des Vorjahresverbrauches ermittelten staatlichen Zuschüsse werden von der vereinbarten jährlichen Vorauszahlung (Abschläge) abgezogen bzw. der ermittelte Entlastungsbetrag wird gutgeschrieben. Die Abschlagszahlungen werden daraufhin angepasst. Wir werden Sie kurzfristig über die Anpassung der Abschläge und die der Berechnung zugrundeliegenden Daten informieren. Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist im Gesetz klar geregelt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.

Der Energieverband BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) hat einen Preisrechner für Strom und für Gas auf seine Internet-Seite gestellt. Sie finden ihn hier:

www.bdew.de/service/interaktiver-rechner-so-wirken-strompreisbremse-und-gaspreisbremse/

Mit diesen beiden Preisrechnern für Strom und für Gas können Sie ihre monatliche Einsparung durch die Preisbremsen und die anfallenden Kosten für Strom und Gas berechnen. 

Auch wenn die Energiepreisbremsen gelten, lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen. Denn für jede Kilowattstunde Strom, Gas oder Wärme, die zusätzlich zu dem preislich gedeckelten Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs verbraucht wird, fällt der aufgrund der hohen Marktpreise höhere Preis an. Jede gesparte Kilowattstunde macht sich also im Portemonnaie bemerkbar. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf www.sparenwasgeht.de.

Preisanpassungen sind auch mit den neuen Gesetzen nicht grundsätzlich verboten. Auch die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse ermöglichen unter bestimmten Bedingungen Preiserhöhungen, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind und der Energieversorger lediglich gestiegene Kosten an seine Kunden weitergibt. Dies ist in den Gesetzen ausdrücklich so geregelt (§ 39 StromPBG ; § 27 EWPBG). Das hat inzwischen auch das Bundeskartellamt öffentlich klargestellt, welches sicherstellt, dass keine unzulässigen Preiserhöhungen an die Kunden weitergegeben werden:

Zitat aus der Pressemitteilung des Bundeskartellamtes (letzter Absatz):

„Viele Bürgerinnen und Bürger haben dem Amt in den vergangenen Wochen ihre Benachrichtigungen über Preiserhöhungen für Gas, Strom und Fernwärme mit der Bitte um Prüfung geschickt. Das Bundeskartellamt ist aber entgegen der Berichterstattung in einigen Medien nicht die zuständige Stelle für Widersprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen eine Preiserhöhung. Ebenso ist der zum Teil geäußerte Eindruck falsch, dass die Preiserhöhung eines Versorgers zunächst vom Bundeskartellamt genehmigt werden müsste. Eine solche Praxis ist auch nach den neuen Regelungen zur Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse nicht vorgesehen. Das Bundeskartellamt führt auch in Zukunft keine allgemeine Preisaufsicht und keine generellen Preisgenehmigungen im Strom-, Gas- und Fernwärmebereich durch.“

(Quelle: www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2022/20_12_2022_Energiepreisbremse.html;jsessionid=72899904131E75F7DC40565E2A018925.2_cid371)  

Der russische Angriffskrieg in der Ukraine hat die Großhandelspreise für Energie in bis dato unbekannte Höhen steigen lassen. Im vergangenen Jahr lagen die Börsenpreise für Strom und Gas zwischenzeitlich mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Diese Kostensteigerungen im Einkauf der Energie, schlagen sich mit Zeitverzögerung nun leider auch in den Preisen für Endkunden nieder. Um die Belastung der Haushalte und der Industrie zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen.

Mit den Energiepreisbremsen bekommen Kunden einen Zuschuss zu Ihren Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmebremse übernimmt der Bund diese Entlastung gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Die Strompreisbremse wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Diese schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren. 

Auch Industriekunden werden durch die Energiepreisbremsen entlastet. Hier gelten allerdings etwas abweichende Regeln: Die Verbrauchsgrenze liegt hier bei 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Industriekunden müssen für ihren Gasverbrauch ab Januar 2023 nur noch 7 Cent je Kilowattstunde (netto) zahlen. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde (netto) gedeckelt, beim Strom auf 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.